Ratgeber
Solarpflicht für Parkplätze: Wo sie gilt und ab wann
Eine bundesweit einheitliche Solarpflicht für Parkplätze gibt es nicht. Die Regelungen stehen in den Landesbauordnungen und Klimaschutzgesetzen der Länder und unterscheiden sich in der Schwelle, im Zeitpunkt und darin, ob nur Neubauten oder auch grundlegende Umbauten erfasst sind.
Warum es keine einheitliche Regelung gibt
Bauordnungsrecht ist Ländersache. Deshalb steht die Solarpflicht für Stellplatzanlagen nicht im Baugesetzbuch, sondern in den Landesbauordnungen und Klimaschutzgesetzen der einzelnen Länder. Wer mehrere Standorte in verschiedenen Ländern betreibt, hat es mit verschiedenen Schwellen zu tun.
Was die Regelungen gemeinsam haben
Drei Punkte tauchen fast überall auf.
Erstens eine Schwelle in Stellplätzen. Sie liegt je nach Land zwischen 35 und 100. Darunter greift die Pflicht nicht.
Zweitens der Anlass. Erfasst sind in der Regel neu errichtete Stellplatzanlagen und solche, die grundlegend umgebaut werden. Der reine Bestand bleibt meist unberührt, solange nichts daran geändert wird.
Drittens Ausnahmen. Wo die Pflicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sehen die Regelungen Befreiungen vor. Was als unzumutbar gilt, ist Auslegungssache und wird im Einzelfall entschieden.
Was das praktisch bedeutet
Wenn Sie ohnehin umbauen, klären Sie die Pflicht, bevor der Bauantrag läuft. Eine Überdachung nachträglich in eine bereits genehmigte Umbauplanung einzufügen, kostet Zeit, die Sie vorher nicht einplanen mussten.
Wenn Sie nicht umbauen, entscheidet die Rechnung und nicht die Pflicht. Eine Anlage, die sich in acht Jahren trägt, braucht keine gesetzliche Begründung. Und eine, die sich nicht trägt, wird durch eine Pflicht nicht besser.
Wir sind keine Rechtsberatung
Was in Ihrem Bundesland gilt und ob Ihr Vorhaben darunterfällt, klären wir vor dem Bauantrag mit der zuständigen Bauaufsicht. Eine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls ist das nicht und kann es auch nicht sein.